Satzung

Satzung

des Kreisverbands OBERBERGISCHER KREIS im Landesverband Nordrhein- Westfalen (NRW) („dieBasis Kreisverband OBERBERGISCHER KREIS“) der Basisdemokratischen Partei Deutschland
Der Satzung vorangestellt sei die folgende Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet:

Der Kreisverband OBERBERGISCHER KREIS im Landesverband NRW der Basisdemokratischen Partei Deutschland (Kurzbezeichnungen „dieBasis Kreisverband OBERBERGISCHER KREIS“, alternativ „dieBasis OBERBERGISCHER KREIS“) vereinigt Menschen ohne Unterschied des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Bekenntnisses sowie der körperlichen und seelischen Verfassung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen
freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt dieBasis Kreisverband OBERBERGISCHER KREIS entschieden ab.

Der Kreisverband „dieBasis OBERBERGISCHER KREIS“ steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen. Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden. Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden. Die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben und Bildung im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält. Mitglieder werden bei uns unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und
mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Dies ist grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden auch „die Partei” genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband OBERBERGISCHER KREIS“ mit der Kurzbezeichnung „dieBasis Kreisverband OBERBERGISCHER KREIS“, alternativ „dieBasis OBERBERGISCHER KREIS“, (im Folgenden auch „Kreisverband“ genannt) ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des 8 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (NRW).
Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis OBERBERGISCHER KREIS.
(3) In der allgemeinen wie auch in der Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Menschen auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und Bezirken des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
(2) Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
(3) Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(4) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

– Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und freiheitlichen Gesellschaft können sich die Menschen entsprechend ihrer Persönlichkeit entfalten. Diese Rechte dürfen nur da eingeschränkt werden, wo im Zusammenleben der Menschen die Freiheit anderer unangemessen leiden würde.

– Machtbegrenzung (nach innen und außen)
Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.

– Achtsamkeit
Das Zusammenleben der Menschen erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung. Wenn der Mensch im Mittelpunkt steht und die Mitglieder unserer Gesellschaft gegenseitig einen liebevollen Umgang pflegen, kann es gelingen, staatsweiten Gemeinschaftssinn zu erzeugen.

– Schwarmintelligenz
Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte Beteiligung aller mündigen Menschen an sämtlichen politischen Prozessen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Hierbei wird die „Schwarmintelligenz“ als Intelligenz der Menge überlegen gegenüber der von wenigen ausgewählten Entscheidern angesehen

§ 3 Sitz
(1) Der Sitz des Kreisverbands ist die Geschäftsstelle.
(2) Solange dort keine Geschäftsstelle besteht, hat der Kreisverband seinen Sitz an der Adresse des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

§ 4 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung (Parteitag) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung (Parteitag) beim Kreisvorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht worden ist.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung (Parteitag) den Änderungsantrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(4) Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Parteitag) schriftlich oder per E-Mail eingereichtwerden.

§ 5 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann durch die dazu einberufene Mitgliederversammlung (Parteitag) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründungbekannt gegeben worden ist.
(2) Die Auflösung des Kreisverbands kann auch durch den Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle
Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechendeUntergliederung zu gründen.

§ 6 Gliederung in Ortsverbände
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände (Gemeinden oder kreisangehörige Städte). Jedes Mitglied im Kreisverband gehört genau einem Ortsverband an, in der Regel dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
(2) Der Ortsverband umfasst in der Regel das Gebiet der Gemeinde oder der kreisangehörigen Städte.
(3) Es wird angestrebt, in allen Kreisbezirken Ortsverbände zu bilden.
(4) Ortsverbände führen den Namen „dieBasis [Ortsverband]“.
(5) Über die örtliche Abgrenzung oder Zusammenlegung der Ortsverbände entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.
(6) Organe eines Ortsverbands sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
(7) Ein Ortsverband sollte aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.

§ 7 Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbands sind
– der Vorstand des Kreisverbands
– die Mitgliederversammlung (Parteitag) des Kreisverbands
(2) Vorstand des Kreisverbands
Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus
– den Kreisvorsitzenden
– einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
(3) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) kann darüber hinaus jeweils über einen Mehrheitsbeschluss weitere Vorstandsmitglieder festlegen, wenn geeignete Kandidaten/Kandidatinnen hierfür zur Verfügung stehen:
– einen weiteren gleichberechtigten Vorsitzenden/eine weitere gleichberechtigte
Vorsitzende (Doppelspitze)
– einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden/eine weitere stellvertretende
Vorsitzende
– einen Schriftführer/eine Schriftführerin
– einen stellvertretenden Schatzmeister/eine stellvertretende Schatzmeisterin
– einen Säulenbeauftragten/eine Säulenbeauftragte
– einen Schwarmbeauftragten/eine Schwarmbeauftragte
– weitere Beisitzer/Beisitzerinnen
(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen, erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der
Mitgliederversammlung (Parteitag) vor und vollzieht dessen Beschlüsse. Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit nicht die Mitgliederversammlung (Parteitag) zur Entscheidung berufen ist.
(5) Der Vorstand des Kreisverbands gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand des Kreisverbands kann weitere Mitglieder des Kreisverbands kooptieren, die eine beratende Funktion haben.
(7) Die Mitgliederversammlung (Parteitag)
Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Darüber hinaus gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Parteitag) die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes NRW entsprechend.
(8) Die Mitgliedersammlung (Parteitag) hat folgende Aufgaben: Sie
– beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
– wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer/zwei Kassenprüferinnen
– entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
– entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbands
– entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung.

§ 8 Pflichten der Gebietsverbände
(1) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Verbands bzw. der Partei berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbands anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Der Vorstand des Partei hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden,
– der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
– der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
– der nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrechtverloren hat,
– der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands.
(5) Mitglieder, an deren Wohnsitz noch kein Kreis- oder Kreisverband gegründet wurde, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Kreisverbands OBERBERGISCHER KREIS werden. Sie erhalten kein passives Wahlrecht.
(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
– Tod,
– Austritt,
– Ausschluss,
– bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland oder durch
– rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.
(7) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Kreisvorstand bzw. an den jeweils zuständigen Landes- oder Bundesvorstand möglich.
(8) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
(10)Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Parteiund/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung, die Zwecke der Partei zu fördern und sich innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen, insbesondere
– das Programm des Kreisverbands mitzugestalten und auf ihre politische Arbeit Einfluss zu nehmen;
– die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, und der Repräsentanten der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen;
– an den Mitgliederversammlungen (Parteitagen) mit Stimmrecht teilzunehmen;
– bei der Aufstellung von Bewerbern/von Bewerberinnen für parteiinterne und öffentliche Wahlen mitzuwirken;
– Parteiämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen als Bewerber/als Bewerberin benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden.
– Auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen (Parteitagen) haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet und bis sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung (Parteitag) keine Beitragsrückstände haben.
– Neumitglieder sind erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Bestätigung derMitgliedschaft durch den Vorstand berechtigt, bei Wahlen des Kreisverbandes ihraktives und passives Wahlrecht auszuüben.
(2) Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant/als Repräsentantin der Partei ein öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und über seine/ihre Amtsführung auf Verlangen der Mitgliederversammlung (Parteitag) Rechenschaft zu geben.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt und/oder die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.
(2) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 12 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
Streitigkeiten der Partei mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

§ 13 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss eines Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

§ 14 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)
(1) Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über den Haushaltsplan der Partei, die Beschäftigung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und andere Fragen der inneren Organisation der Partei und der Parteigeschäftsstelle.
(2) Der Vorstand des Kreisverbands hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Der Kreisverband ist gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids vorab Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Uber die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des Kreisverbands. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstands des Kreisverbands steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.
(4) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.

§ 15 Verbindlichkeit der Parteisatzungen
(1) Die Satzungen und Ordnungen der Partei und des Landesverbands NRW in der jeweils gültigen Fassung gelten sinngemäß für alle Gliederungen der Partei.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Parteisatzung aufgehoben.
(3) Die Mitgliedersammlung (Parteitag) des Kreisverbands kann sich eine eigene Geschäfts- und Wahlordnung geben.
(4) Die Bundesfinanzordnung und die Bundesschiedsordnung gelten entsprechend und sind Teil dieser Satzung.
$16 Sondervorschriften für die Gründung
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung bis zur ersten Mitgliederversammlung (Parteitag) des Kreisverbands folgende Sondervorschriften:
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung beschlossen

§ 16 Sondervorschriften für die Gründung
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung bis zur ersten Mitgliederversammlung (Parteitag) des Kreisverbands folgende
Sondervorschriften:
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung beschlossen.
(2) Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Kreisverbandes, auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung (Parteitag) mit einer einfachen Mehrheit möglich.